Holzabfälle sind per Definition jegliches Altholz, welches im wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozess bereits einem Verwendungszweck zugeführt wurde. Je nach vorherigem Verwendungszweck und der damit verbundenen Fremdstoffbelastung wird Altholz in insgesamt vier Kategorien (A 1-4) klassifiziert. Je höher der Verunreinigungsgrad desto höher ist die Einstufungskennziffer laut Altholzverordnung:
A 1 – Naturbelassenes Holz
lediglich mechanisch bearbeitet
A 2 – Restholz
verleimt / beschichtet / gestrichen / lackiert / anderweitig behandelt
ohne halogenorganische Verbindungen / ohne Holzschutzmittel
A 3 – Unbelastetes Altholz
beschichtet mit halogenorganischen Verbindungen / ohne Holzschutzmittel
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